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Fahrverbote bei Feinstaub einklagbar
28.09.07

Ab sofort können Anwohner von Straßen mit besonders hoher Feinstaubbelastung nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ihr Recht auf saubere Atemluft gerichtlich durchsetzen. Zum Schutz vor dem gesundheitsschädlichen Staub sprachen die Leipziger Richter einem Kläger einen Rechtsanspruch auf Schutzmaßnahmen wie Verkehrsbeschränkungen zu.

Damit verwiesen sie die Klage eines Münchners an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) zurück. Er wohnt an der Stadtautobahn in der Landshuter Allee (siehe Liste), wo die seit 2005 vorgeschriebene Obergrenze für Feinstaub-Konzentration regelmäßig überschritten wird. Nach einer EU-Richtlinie darf die Konzentration von Feinstaub eine Menge von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft im Tagesmittel nicht öfter als an 35 Tagen im Jahr überschreiten. Die Stadt München argumentierte, es gebe noch keinen Aktionsplan, nach dem sich die Kommune richten könne, und lehnte daher ab. Die Klage des Mannes gegen diese Entscheidung hatte der VGH zurückgewiesen.
Anspruch auf Fahrverbote
Feinstaub-Spitzenreiter (70 oder mehr Überschreitungen pro Jahr): Stuttgart, Am Neckartor* (144)
München, Landshuter Allee (92)
Weimar, Steubenstr. (89)
Cottbus, Bahnhofstr. (86)
Leipzig, Lützner Str. (83)
Dortmund, Brackeler Str. (80)
Krefeld, Hafen (76)
Stuttgart, Hohenheimer Str.* (76)
Chemnitz, Leipziger Str. (74)
Ludwigsburg, Friedrichstr.* (73)
Bernau, Lohmühlenstr. (70)
Quelle: Zahlen für 2006 (*Daten lückenhaft), (Quelle: Umweltbundesamt)
Laut Bundesverwaltungsgericht hat die Stadt München die vom Kläger geforderten Verkehrsbeschränkungen mit unzutreffender Begründung abgelehnt. In einem Grundsatzurteil stellten die Leipziger Richter fest, dass Kommunen sich nicht auf das Fehlen eines Aktionsplanes zur Luftreinhaltung berufen können. Vielmehr seien sie verpflichtet, auch außerplanmäßige Einzelmaßnahmen wie etwa Sperrungen für den Lkw-Verkehr anzuordnen. Dieser Anspruch auf solche "planungsunabhängigen" Maßnahmen wie Fahrverbote für Lkw bestehe dann, wenn in der betroffenen Kommune kein vom Bundesimmissionsschutzgesetz vorgeschriebener Aktionsplan gegen Feinstaub existiert.
Richter werfen Stadt Untätigkeit vor

Die Leipziger Richter warfen München in der Verhandlung Tatenlosigkeit im Kampf gegen die gesundheitsschädliche Feinstaubbelastung vor. Es könne nicht sein, dass die Stadt so lange die Hände in den Schoß lege, bis ein umfangreicher Aktionsplan ausgearbeitet sei. Es gehe nicht darum, sofort das Optimale zu erreichen. Auch eine Linderung der Belastung könne schon hilfreich sein, sagten die Richter. Die Stadt München kündigte an, das Urteil sorgfältig prüfen zu wollen. Vorwürfe, die Stadt tue nichts gegen die Feinstaubbelastung, seien allerdings falsch, sagte der zuständige Hauptabteilungsleiter der Stadtverwaltung, Norbert Bieling. Nun muss der VGH überprüfen, welche Maßnahmen im Falle des Klägers in Betracht kommen.
"Durchbruch bei der Feinstaubbekämpfung"
Der Staatssekretär im Bundesumweltministerium, Matthias Machnig, erklärte, das Urteil führe zu mehr Rechtssicherheit und stärke den Gesundheitsschutz. Die Deutsche Umwelthilfe verwies darauf, dass erstmals höchstrichterlich ein einklagbares "Recht auf saubere Luft" bestätigt worden sei. Der Bund für Umwelt und Naturschutz bezeichnete das Urteil als "Durchbruch bei der Feinstaubbekämpfung".
EU-Kommission sieht massive Gesundheitsgefährdung
Laut EU-Kommission sterben jährlich allein in Europa mehr als 288.000 Menschen vorzeitig an Feinstaub. Für Deutschland veranschlagt die Studie 65.000 vorzeitige Todesfälle. Der Weltgesundheitsorganisation zufolge sind jährlich bis zu 13.000 Todesfälle bei Kindern bis vier Jahren in den 52 europäischen WHO-Mitgliedstaaten auf die Feinstaubbelastung der Außenluft zurückzuführen.
Seit dem 1. Januar 2005 ist eine EU-Richtlinie in Kraft, die Grenzwerte für den Feinstaubstandard PM10 (PM Particulate Matter) für die Außenluft festlegt. Seither darf der Grenzwert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft höchstens an 35 Tagen im Jahr überschritten werden. Die Verantwortung für die Einhaltung der Grenzwerte liegt bei den Bundesländern.
(Aktenzeichen: BVerwG 7 C 36.07)

 

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