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Kontakt: Charlotten Str. 32

42105 Wuppertal

Tel: 0152/2930 5053

anadolufederasyonu.yk@gmail.com

anadolufederasyonu@gmail.com



Anadolu Federasyonu Tüzüğü

SATZUNG

 

 

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Anatolische Föderation" Er soll in den Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist:

Hansemannstr. 17-21 50823

Ehrenfeld-Köln

Telefon: +49 221 5080699

Fax: +49 221 5080698

Web: www.anadolufederasyonu.de

e-mail: info@anadolufederasyonu.de

anadolufederasyonu@arcor.de

§2 Zweck

Der Verein setzt sich zum Ziel, die Kulturen anderer Nationen

kennen zu lernen, um so zu Solidarität und Verständigung zu gelangen.

 

Zu diesem Zwecke führt der Verein folgende Aufgaben durch:

- Der Verein bereitet zum Abbau von Vorurteilen gesellschafts-politische und kulturelle Veranstaltungen zur Förderung des Austauschs zwischen der deutschen und der ausländischen Bevölkerung durch.

- Der Verein bereitet Veranstaltungen zum Zwecke der Integration der ausländischen Bevölkerung durch.

- Er veranstaltet Podiumsdiskussionen zu aktuellen rechtlichen Entwicklungen, die die Grundfreiheiten und Bürgerrechte betreffen

- Er informiert über Missstände und über die Lage der Menschenrechten

- Der Verein informiert die Öffentlichkeit über Fernseher und Funk sowie über die Presse und über eigene Publikationen.

- Er führt Demonstrationen zu aktuellen Themen durch

- Er gibt Broschüren, Publikationen, Zeitschriften und Bücher zu aktuellen Themen heraus.

- Der Verein leistet Betreuungsarbeit zu gesellschaftlich diskriminierten Gruppen, etwa Frauen, Ausländer, Asylbewerber, Arbeitlose, Sozialhilfeempfänger und Gefangene.

- Er beobachtet Prozesse, in denen Grundfreiheiten und Bürgerrechte betroffen sind.

- Der Verein gibt Stellungnahmen und Presseerklärungen zu weltweltweiten Entwicklungen der Bürgerrechte und Grundfreiheiten.

- Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der Verein mit anderen Vereinen und Organisationen zusammen.

- Für Ziele und Zwecke organisiert der Verein Sprachkurse, Musik, Folklore, sportliche Aktivitäten.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person

durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergünstigungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die mit der Satzung einverstanden ist.

(2) Über den schriftlichen Antrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

 

 

(3) Die Mitgliedschaft endet;

(a) mit dem Tod des Mitglieds

(b) durch schriftliche Austritterklärung, gerichtet an den Vorstand ; sie ist nur zum Schluß eines Quartals zulässig; Stichtag ist der letzte Kalendertag.

(c) Durch Ausschluß aus dem Verein.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss, ist dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Er kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft er sich dem Ausschließungsbeschluß.

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind, (l) Der Vorstand

(2) Die Mitgliederversammlung (bestehend aus einem Delegierten eines jeden Vereins, der sich als Mitglied des Verbandes eingetragen hat)

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, aus dem l.

Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem stellvertr. Geschäftsführer und Kassenführer. Die Aufgabenverteilung regelt der Vorstand unter sich.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, unter ihnen der erste oder zweite Vorsitzende, vertreten.

(3) Der Vorstand ist berechtigt hauptamtliche Mitarbeiter einzustellen. Die hauptamtlichen Mitarbeiter unterstehen dem Vorstand

 

Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch Einladung schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommendes Geschäftsjahr

b)Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und deren Entlastung

c)Wahl des Vorstandes

d)Festsetzung der Höhe der Mitgliedschaftsbeträge.

e)Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

f)Beschlüsse über Berufung eines Mitglieds gegen seinem Ausschluss durch den Vorstand.

 

(3)Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse dies erfordert, oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und den Gründen anfordern.

(4) Die Mitgliederversammlung kann erst durchgeführt werden, wenn die einfache Mehrheit der Verbandsmitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In diesem Fall ist die einfache Mehrheit der Verbandsmitglieder nicht mehr notwendig.

(5)Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, außer der Satzungsänderung und Verbandsauflösung, werden mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(6) Die Satzungsänderung kann mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

(7) Die Auflösung des Verbands erfolgt mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§10 Auflösung des Verbands und Anfall des Verbandsvermögens.

Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten

Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein Medico International e.V. in Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 


       


Erklärung

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